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    Bundesförderung "Sanierungsscheck 2013"

    Die Förderungsaktion 2013 startet mit 14.01.2013. Einreichungen sind bis 31.12.2013 möglich. Die Förderung
    beträgt bis zu 20% der förderungsfähigen Kosten bzw. maximal 5.000 Euro für die thermische Sanierung und    
    maximal 2.000 Euro für die Umstellung des Wärmeerzeugungssystems. Bei Verwendung von Dämmstoffen aus
    nachwachsenden Rohstoffen bzw. mit Umweltzeichen oder von Holzfenstern kann jeweils ein Zuschlag von 500
    Euro in Anspruch genommen werden.

    Bei Antragstellung bis zum 30.06.2013 und der Umsetzung aller Maßnahmen bis zum 31.03.2014 erhöht sich
    die Förderung für die thermische Sanierung inkl. Umstellung des Wärmeerzeugungssystems aufgrund
    des Konjunkturbonus auf bis zu 30% der förderungsfähigen Kosten bzw. auf maximal 9.000 Euro

    Formblätter zur Antragstellung sind bei allen teilnehmenden Bankfilialen und Bausparkassen erhältlich bzw.           über den Link herunterzuladen.

    Wie hoch ist die Förderung?

    Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von maximal 20 % der                       förderungsfähigen Investitionskosten inkl. MwSt. gewährt (bei Wohnungseigentum bezogen auf den aliquoten         Anteil je Wohneinheit):

    Für eine thermische Sanierung jedoch maximal 5.000 Euro für eine umfassende Sanierung  für die Umstellung         des Wärmeerzeugungssystems zusätzlich maximal 1.500 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser.

    Abhängig von der Art der Sanierung können die Förderungssätze variieren. 

    Weitere Informationen finden Sie unter: Infos zum Sanierungsscheck 2013 sowie                                                 auf der Homepage des Landesenergievereins

    Unterlagen

    Förderantrag

    Informationsblatt

    Grenzwerte des Heizwärmebedarfs

    FAQs zum Sanierungsscheck 

     



    Landesförderungen

    Die Förderung „Wohnhaussanierung“ des Landes Steiermark umfasst die drei Förderschienen:

    „Umfassende energetische“ Sanierung

    „Kleine“ Sanierung

    „Umfassende" Sanierung

    

    „Umfassende energetische“ Sanierung

    Zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen     eines bestehenden Wohngebäudes. Weitere Förderungsvoraussetzungen finden Sie auf der Homepage der
   Abteilung 15-Wohnbauförderung.  Es müssen mindestens drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und                haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden:

    Gebäudehülle:

  • Fenster und Außentüren
  • Dachschrägen, Wände zum nicht beheizten Dachraum, oberste Geschoßdecke
  • Fassadenflächen (Außenwände)
  • Kellerdecke, Wände und Fußboden gegen das Erdreich
  • Energetisch relevantes Haustechniksystem:
  • Beheizungsanlage mit Fernwärme oder Biomasse als Energieträger
  • Solaranlage, Wärmepumpe zur Beheizung und/oder Warmwasserbereitung, Heizungsanlage mit Lüftungswärmerückgewinnung
  • Innovative Technologien (Photovoltaikanlage, Brennstoffzellen etc.)

    Es müssen folgende wärmetechnische Mindestanforderungen erfüllt werden:

    Heizwärmebedarf (HWB-ref) in kWh/m² Bruttogeschossfläche und Jahr 

  •  bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8: 75
  •  bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2: 35
    Für den Nachweis der Erfüllung der wärmetechnische Mindestanforderungen sind für jedes zu fördernde Gebäude     zwei Energieausweise zu erstellen:
  • Ein Bestands-Energieausweis der den Ist-Zustand des Gebäudes beschreibt und
  • Ein Sanierungs-Energieausweis der die geplanten Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt.

    Die Förderung wird entweder als ein nicht rückzahlbarer 30%iger Annuitätenzuschuss für ein Bankdarlehen mit        einer Laufzeit von 14 Jahren oder einmalig als ein nicht rückzahlbarer Förderbeitrag von 15 % von den                      anerkannten geförderten Gesamtbaukosten Wohnung gewährt. Die Förderobergrenzen sind von der Anzahl der        gewährten Öko-Punkte abhängig.

   Kleine Sanierung

   Wenn weniger als drei Teile der Gebäudehülle und/oder haustechnischen Anlage gemeinsam saniert werden,          kann um die Förderung "kleine Sanierung" angesucht werden. Weitere Förderungsvoraussetzungen finden Sie auf    der Homepage der Abteilung 15-Wohnbauförderung.  

   Gefördert werden:

  • Verbesserungen an der thermischen Qualität von Außenbauteilen (Fenster/Außentüren, Dämmung der Außenwände, Kellerdecke, Dachschrägen/Wände zum nicht beheizten Dachraum bzw. obersten Geschoßdecke)
  • (Einzel)-Maßnahmen am Haustechniksystem (Fernwärmeanschluss, Biomasseheizung, Solaranlage, Elektroinstallation, Sanitärinstallation, Personenaufzug, Sicherheitsmaßnahmen usw.)
  • übrige Verbesserungsarbeiten (z.B. Neuschaffung von Wohnraum in bestehenden Gebäuden)
  • Substanz erhaltende Maßnahmen

   Bei Durchführung von wärmedämmenden Maßnahmen sind folgende Mindestwerte einzuhalten, ein                        Energieausweis ist für diese Förderung nicht erforderlich:

  • Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)                                            1,35 W/m²K
  • Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)                                                                                1,10 W/m²K
  • Außenwand                                                                                                                                  0,25 W/m²K
  • Dachschrägen / Wände zum nicht beheizten Dachraum / Oberste Geschoßdecke         0,20 W/m²K
  • Kellerdecke / Fußboden gegen Erdreich                                                                                 0,35 W/m²K

 

   Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 15% zu      Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen können für          Sozialwohnungen zwischen einer Laufzeit von 10 Jahren oder 14 Jahren wählen.

   „Umfassende“ Sanierung

   Gleichzeitige Sanierung von mindestens 3 Wohnungen (Baubewilligung muss mindestens 30 Jahre zurückliegen).

   Zumindest die Hälfte des Sanierungsaufwandes muss auf Verbesserungen entfallen. Kein Baubeginn vor Erhalt        der Förderungszusicherung. Weitere Förderungsvoraussetzungen finden Sie auf der Homepage der Abteilung            15-Wohnbauförderung.

   Hinsichtlich der thermischen Qualität ist für die sanierten Gebäudebereiche dieselben                                    Mindestanforderungen wie bei der „umfassenden energetischen Sanierung“ zu erfüllen:

   Heizwärmebedarf (HWB-ref) in kWh/m² Bruttogeschossfläche und Jahr 

  • bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8                75
  • bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2                35

   Bei Neuschaffung von Wohnraum (z. B. Dachboden-Ausbau) und bei Neubauteilen gelten zusätzlich folgende          wärmetechnische Mindestanforderungen (Bezüglich des A/V-Verhältnisses ist zwischen den Werten linear zu          interpolieren.)

   Heizwärmebedarf (HWB-ref) in kWh/m² Bruttogeschossfläche und Jahr 

  • bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8                45
  • bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2                25

   Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 45% zu      Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen werden              Förderungsdarlehen des Landes Steiermark (0,5% Verzinsung, Laufzeit 25 Jahre) gewährt. Für die Umsetzung von    ökologischen Maßnahmen nach den Richtlinien der ökologischen Wohnbauförderung (ÖKÖ 3) kann ein nicht            rückzahlbarer Förderungsbeitrag von EUR 7.-- je Quadratmeter förderbare Wohnnutzfläche gewährt werden.

   Details zur Förderschiene Wohnhaussanierung in der Steiermark finden Sie auf der Homepage der Abteilung            15-Wohnbauförderung.


   Weitere Links und Informationen

   Infos zum Energieausweis von HELP.GV.AT

   Förderungen um Thema Bauen in den Bundesländern

   
Energieausweis.at

   wohnnet.at/energieausweis   

   
 
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