Planungsbüro sbd - Baumeister Dipl.-Ing. Dieter Schlagbauer


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   Allgemeines

   Aufgrund des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG) muss ab 1. Jänner 2009 bei

  • der Vermietung, Verpachtung oder
  • beim Verkauf von Gebäuden und Gebäudeteilen (vor allem also Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten)

   verpflichtend ein Energieausweis vorgelegt werden.

   Durch die Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) muss die Verwalterin/der Verwalter        von Wohnungseigentumsobjekten (sofern von der Eigentümergemeinschaft nichts anderes vereinbart oder              beschlossen wurde) dafür sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis für das gesamte Gebäude    vorhanden ist.

   Grundlage für das EAVG ist die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.            Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (sogenannte Gebäuderichtlinie).

   Links zu den Rechtsgrundlagen

   Was benötige ich für den Energieausweis

    Eine Aufstellung der erforderliche Unterlagen für die Energieausweiserstellung erhalten Sie über diesen Link.

   Wer benötigt also einen Energieausweis?

   Gemäß der umzusetzenden EU-Richtlinie benötigt man bei allen neuen Gebäuden einen Energieausweis bereits      beim behördlichen Bauverfahren. Auch bei umfassender Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein              Energieausweis nötig.

   Seit 2009 ist ein Energieausweis ebenfalls bei Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von Häusern, Wohnungen,      Büros oder Betriebsobjekten vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre.                Verantwortlich für das Vorliegen ist der Bauherr, der Vermieter bzw. der Verkäufer des Objekts.

   Vorlagepflicht

   Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer          Geschäftsräumlichkeit muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter vor deren/dessen                      Vertragserklärung einen Energieausweis vorlegen und, wenn der Vertrag zustande kommt, auch übergeben.            Dieser Energieausweis darf höchstens zehn Jahre alt sein.

   Die Vorlagepflicht eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung (z.B. zwischen Verkäuferin/Verkäufer        und Käuferin/Käufer) ausgeschlossen werden.

   Wenn der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter nicht spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe seiner      Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt wird, dann gilt zumindest eine dem Alter und der Art des                Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

   Dies kann beispielsweise Gewährleistungsansprüche oder andere vertragliche Ansprüche der Käuferin/des Käufers    bzw. der Mieterin/des Mieters gegen die Verkäuferin/den Verkäufer bzw. die Vermieterin/den Vermieter                  begründen.

   Wird nur ein Nutzungsobjekt (z.B. nur eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen) verkauft oder    vermietet, kann sich der Energieausweis entweder

  • auf die Gesamtenergieeffizienz des betroffenen verkauften/vermieteten Nutzungsobjekts oder
  • auf die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
  • auf die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet,

   beziehen.

   Hinweis: Bei Wohnungseigentumsobjekten muss (sofern nichts anderes vereinbart oder beschlossen wurde) die      Verwalterin/der Verwalter dafür sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis für das gesamte          Gebäude vorhanden ist. Jeder Wohnungseigentümerin/jedem Wohnungseigentümer muss auf Verlangen und            gegen Ersatz der Kopierkosten eine Kopie davon zur Verfügung gestellt werden. 

   Was passiert wenn kein Energieausweis vorhanden ist?

   Hinweis: Dies stellt keine Rechtsberatung dar. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit oder Aktualität übernommen. Haftungsansprüche,          welche durch die Nutzung der dargebotenen Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen.

   Wenn trotz Verpflichtung zur Erstellung kein Energieausweis vorgelegt wird (zB. bei Vermietung oder Verkauf),        ist dennoch keine direkte Strafe vorgesehen. Allerdings wird dann davon ausgegangen, dass die                            Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes dem Alter und der Art des Gebäudes entspricht. Somit dient der                  Energieausweis auch dem Schutz des Verkäufers: Wenn kein Energieausweis vorgelegt wird und das Gebäude        nicht eine dem Alter und der Art entsprechende Gesamtenergieeffizienz aufweist, kann der Käufer oder Mieter        Gewährleistungsansprüche stellen (bei Vermietungen heißt das in der Praxis Preisminderung, also Reduktion der      Miete). Dies lässt sich übrigens nicht durch einen Vertragspassus ausschließen. Derartige Vertragliche                    Vereinbarungen sind nicht rechtswirksam.


   Was ist eigentlich ein Energieausweis? (Informationen des Landesenergievereins)

   Der Energieausweis ist mit dem Typenschein für Ihr Auto vergleichbar. Viele interessante Kennwerte Ihres              Hauses sind darin enthalten, wie zum Beispiel der zu erwartende Heizenergieverbrauch. Je nach Bundesland sind    die Berechnungsmodelle etwas unterschiedlich. Der wichtigste Kennwert ist aber in jedem Energieausweis              enthalten: Die Energiekennzahl für Ihr Haus (=der spezifische Heizwärmebedarf).

   Der Typenschein für Gebäude

   Seit 01.01.2008 gibt es in Österreich den neuen Energieausweis. Der Käufer oder Mieter einer Immobilie erhält        damit genaue Daten über die Bauweise, Konstruktion und die gebäudetechnische Ausstattung des jeweiligen          Gebäudes. Darüber hinaus enthält der Energieausweis aber auch vergleichbare Energiekennwerte.

   Ähnlich dem Typenschein für ein Auto, wo der Verbrauch bei einer normierten Geschwindigkeit angegeben wird,      ist auch im Energieausweis der Verbrauch unter vorgegebenen Normbedingungen (z. B. Annahme einer                  konstanten Innenraumtemperatur) dargestellt. Der tatsächliche Energieverbrauch kann natürlich in Abhängigkeit      der Gebäudenutzer und ihres Verhaltens von diesem errechneten Energiebedarf abweichen.

  Mit dem Ausweis kann die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes transparent gemacht werden. Mit diesem           Gütesiegel für Gebäude kann auch der Laie auf einen Blick erkennen, ob es sich um eine sparsame Immobilie oder   einen Energieverschwender handelt.

   Inhalt und Aufbau des Energieausweises

   Der Energieausweis ist eine Urkunde, der Inhalt und die Form sind genormt. Er besteht aus einer ersten Seite mit    einer Effizienzskala, einer zweiten Seite mit detaillierten Energie- und Gebäudedaten, sowie einem Anhang mit

  • der Dokumentation der Berechnung und der Eingabedaten
  • Sanierungsvorschlägen bei  bestehenden Gebäuden und
  • bei Neubauten mit einer Nutzfläche über 1000 m² ist technisch und wirtschaftlich der Einsatz von Alternativenergie zu prüfen.

   Auf der ersten Seite des Energieausweises wird der Kennwert für den Heizwärme-bedarf in der jeweiligen              Energieklasse ausgewiesen. Dieser Wert wird mit den Klimadaten eines mittleren Klimastandortes von ganz          Österreich ermittelt.

   Der Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima (HWBref,3400HGT) muss für einen Neubau oder ein              umfassend saniertes Gebäude unter dem vom jeweiligen Landesgesetz vorgeschriebenen Grenzwert liegen.

   Dieser HWB - Grenzwert wird für jedes Gebäude in Abhängigkeit von seiner Kompaktheit, dem lc Verhältnis            ermittelt.

   Auf der zweiten Seite sind alle relevanten  Energiekennzahlen detailliert dargestellt. Hier finden sich alle              Berechnungsergebnisse sowie auch Angaben zum Gebäude und zum jeweiligen Klimastandort.

 

   Für sonstige konditionierte Gebäude gibt es einen vereinfachten Energieausweis. Es wird auf der ersten Seite          keine Effizienzskala angegeben, ebenso muss kein Endenergiebedarf ausgewiesen werden. Mindestinhalt bei der    Ausstellung für diese Art von Gebäuden sind die U-Werte der Bauteile und Verbesserungsvorschläge für                  Bestandsgebäude.

   Inhalt des Energieausweises

   Der Energieausweis ist eine detaillierte Berechnung der Energiekennzahlen eines Gebäudes, die über den              Energie-Normverbrauch und die Gesamtenergieeffizienz des Bauwerks informiert. Er umfasst sämtliche                  energetischen Zahlen des Gebäudes wie beispielsweise Wärmeverluste oder Heizlast. Er ist grundsätzlich bei der    Errichtung von Neubauten sowie bei der umfassenden Sanierung von Gebäuden zu erstellen, sofern die                  Regelungen in den Bundesländern dies vorsehen.

   Der Energieausweis ist sozusagen ein "Typenschein für Gebäude", aus dem man beispielsweise die Qualität der      Dämmung und den "Wärmeverbrauch" eines Gebäudes ablesen kann.

   Der Energieausweis besteht aus:

  • einer ersten Seite mit einer 9-teiligen Effizienzskala,
  • einer zweiten Seite mit detaillierten Energie- und Gebäudedaten,
  • einem Anhang mit weiteren Angaben über die Berechnung der Eingabedaten und deren Dokumentation.

   Aus dem Energieausweis ist der Kennwert für den Heizwärmebedarf ersichtlich. Die Skala auf der ersten Seite        des Energieausweises reich von erstklassiger thermischer Qualität des Gebäudes ("A++") bis zur schlechtesten      Qualität ("G").

   Beispiel für Energieausweis




 
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