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Allgemeines
Aufgrund des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG) muss ab
1. Jänner 2009 bei
verpflichtend ein Energieausweis vorgelegt werden. Durch die Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG
2002) muss die Verwalterin/der Verwalter von Wohnungseigentumsobjekten (sofern
von der Eigentümergemeinschaft nichts anderes vereinbart oder beschlossen
wurde) dafür sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis für das
gesamte Gebäude vorhanden ist. Grundlage für das EAVG ist die Richtlinie 2002/91/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (sogenannte Gebäuderichtlinie). Links zu den Rechtsgrundlagen
Was benötige ich für den EnergieausweisEine Aufstellung der erforderliche Unterlagen für die Energieausweiserstellung erhalten Sie über diesen Link. Wer
benötigt also einen Energieausweis?
Gemäß der umzusetzenden EU-Richtlinie benötigt man bei allen
neuen Gebäuden einen Energieausweis bereits beim behördlichen Bauverfahren.
Auch bei umfassender Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein
Energieausweis nötig. Seit 2009 ist ein
Energieausweis ebenfalls bei Verkauf,
Verpachtung oder Vermietung von Häusern, Wohnungen,
Büros oder Betriebsobjekten
vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt
zehn Jahre.
Verantwortlich
für das Vorliegen ist der Bauherr, der Vermieter bzw. der
Verkäufer des Objekts. Vorlagepflicht
Die Verkäuferin/der
Verkäufer bzw. die Vermieterin/der
Vermieter eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer
Geschäftsräumlichkeit muss
der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter vor
deren/dessen
Vertragserklärung einen Energieausweis vorlegen und, wenn
der Vertrag zustande
kommt, auch übergeben.
Dieser Energieausweis darf höchstens zehn Jahre alt
sein. Die Vorlagepflicht eines Energieausweises kann nicht durch
Vereinbarung (z.B. zwischen Verkäuferin/Verkäufer und Käuferin/Käufer)
ausgeschlossen werden. Wenn der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter
nicht spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung ein
Energieausweis vorgelegt wird, dann gilt zumindest eine dem Alter und der Art
des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Dies kann beispielsweise Gewährleistungsansprüche oder
andere vertragliche Ansprüche der Käuferin/des Käufers bzw. der Mieterin/des
Mieters gegen die Verkäuferin/den Verkäufer bzw. die Vermieterin/den Vermieter
begründen. Wird nur ein Nutzungsobjekt (z.B. nur eine Wohnung in einem
Gebäude mit mehreren Wohnungen) verkauft oder vermietet, kann sich der
Energieausweis entweder
beziehen. Hinweis: Bei Wohnungseigentumsobjekten muss (sofern nichts anderes vereinbart oder beschlossen wurde) die Verwalterin/der Verwalter dafür sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis für das gesamte Gebäude vorhanden ist. Jeder Wohnungseigentümerin/jedem Wohnungseigentümer muss auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Kopie davon zur Verfügung gestellt werden. Was
passiert wenn kein Energieausweis vorhanden ist?
Hinweis: Dies stellt keine Rechtsberatung dar. Es wird keine
Gewähr für die Richtigkeit oder Aktualität übernommen. Haftungsansprüche,
welche durch die Nutzung der dargebotenen Informationen verursacht wurden sind
grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn trotz Verpflichtung zur
Erstellung kein Energieausweis
vorgelegt wird (zB. bei Vermietung oder Verkauf),
ist dennoch keine direkte
Strafe vorgesehen. Allerdings wird dann davon ausgegangen, dass die
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes dem
Alter und der Art des Gebäudes
entspricht. Somit dient der
Energieausweis auch dem Schutz des Verkäufers:
Wenn
kein Energieausweis vorgelegt wird und das Gebäude
nicht eine dem Alter und der
Art entsprechende Gesamtenergieeffizienz aufweist, kann der Käufer
oder Mieter
Gewährleistungsansprüche stellen
(bei Vermietungen heißt das in der Praxis
Preisminderung, also Reduktion der Miete). Dies
lässt sich übrigens nicht durch
einen Vertragspassus ausschließen. Derartige Vertragliche
Vereinbarungen sind
nicht rechtswirksam. Was ist
eigentlich ein Energieausweis? (Informationen des Landesenergievereins)
Der Energieausweis ist mit dem
Typenschein für Ihr Auto
vergleichbar. Viele interessante Kennwerte Ihres
Hauses sind darin enthalten,
wie zum Beispiel der zu erwartende Heizenergieverbrauch. Je nach
Bundesland
sind die Berechnungsmodelle etwas unterschiedlich. Der
wichtigste Kennwert ist
aber in jedem Energieausweis
enthalten: Die Energiekennzahl für Ihr Haus (=der
spezifische Heizwärmebedarf). Der
Typenschein für Gebäude
Seit 01.01.2008 gibt es in Österreich den neuen
Energieausweis. Der Käufer oder Mieter einer Immobilie erhält damit genaue
Daten über die Bauweise, Konstruktion und die gebäudetechnische Ausstattung des
jeweiligen Gebäudes. Darüber hinaus enthält der Energieausweis aber auch
vergleichbare Energiekennwerte. Ähnlich dem Typenschein
für ein Auto, wo der Verbrauch bei
einer normierten Geschwindigkeit angegeben wird,
ist auch im Energieausweis der
Verbrauch unter vorgegebenen Normbedingungen (z. B. Annahme einer
konstanten
Innenraumtemperatur) dargestellt. Der tatsächliche
Energieverbrauch kann
natürlich in Abhängigkeit der
Gebäudenutzer und ihres Verhaltens von diesem
errechneten Energiebedarf abweichen. Mit dem Ausweis kann die
Gesamtenergieeffizienz eines
Gebäudes transparent gemacht werden. Mit diesem
Gütesiegel für Gebäude kann
auch der Laie auf einen Blick erkennen, ob es sich um eine sparsame
Immobilie
oder einen Energieverschwender handelt. Inhalt und
Aufbau des Energieausweises
Der Energieausweis ist eine Urkunde, der Inhalt und die Form
sind genormt. Er besteht aus einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, einer
zweiten Seite mit detaillierten Energie- und Gebäudedaten, sowie einem Anhang
mit
Auf der ersten Seite des
Energieausweises wird der Kennwert für den Heizwärme-bedarf in der jeweiligen
Energieklasse ausgewiesen. Dieser Wert wird mit den Klimadaten eines mittleren
Klimastandortes von ganz Österreich ermittelt. Dieser HWB - Grenzwert wird für jedes Gebäude in
Abhängigkeit von seiner Kompaktheit, dem lc Verhältnis ermittelt. Auf der zweiten Seite sind alle
relevanten Energiekennzahlen detailliert
dargestellt. Hier finden sich alle Berechnungsergebnisse sowie auch Angaben zum
Gebäude und zum jeweiligen Klimastandort. Für sonstige konditionierte Gebäude gibt es einen
vereinfachten Energieausweis. Es wird auf der ersten Seite keine Effizienzskala
angegeben, ebenso muss kein Endenergiebedarf ausgewiesen werden. Mindestinhalt
bei der Ausstellung für diese Art von Gebäuden sind die U-Werte der Bauteile
und Verbesserungsvorschläge für Bestandsgebäude. Inhalt des
Energieausweises
Der Energieausweis ist eine
detaillierte Berechnung der Energiekennzahlen
eines Gebäudes, die über den
Energie-Normverbrauch und die
Gesamtenergieeffizienz des Bauwerks informiert. Er umfasst
sämtliche
energetischen Zahlen des Gebäudes wie beispielsweise
Wärmeverluste oder
Heizlast. Er ist grundsätzlich bei der Errichtung von
Neubauten sowie bei der
umfassenden Sanierung von Gebäuden zu erstellen, sofern die
Regelungen in
den
Bundesländern dies vorsehen. Der Energieausweis ist sozusagen ein "Typenschein für
Gebäude", aus dem man beispielsweise die Qualität der Dämmung und den
"Wärmeverbrauch" eines Gebäudes ablesen kann. Der Energieausweis besteht aus:
Aus dem Energieausweis ist der Kennwert für den
Heizwärmebedarf ersichtlich. Die Skala auf der ersten Seite des
Energieausweises reich von erstklassiger thermischer Qualität des Gebäudes
("A++") bis zur schlechtesten Qualität ("G"). |